Die Beantwortung der Frage des Kostenrisikos ist maßgeblich für die Entscheidung, welcher Weg bei der Durchsetzung von Ansprüchen einzuschlagen ist. Bei allen Ärztekammern existieren sog. Schlichtungsstellen, die bei dem Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler durch den Patienten angerufen werden können. Diese Schlichtungsstellen lassen sich sämtliche Krankenakten vorlegen und beauftragen Sachverständigengutachten, deren Kosten nicht durch den Patienten getragen werden müssen. Aus den auf diesem Wege eingeholten Gutachten kann sich ein Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle ergeben. Allerdings führt auch ein ablehnender Bescheid der Schlichtungsstelle nicht automatisch dazu, dass ein danach angerufenes Gericht etwa an dieses Ergebnis gebunden wäre. Die anzurufenden Zivilgerichte treffen durchaus Entscheidungen, die von den Entscheidungen der Schlichtungsstellen abweichen.
Obwohl das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern den Patienten zwar in den Besitz für ihn
kostenfreier Sachverständigengutachten setzen kann, ist doch festzustellen, dass ein Schlichtungsverfahren in aller Regel - und abhängig von der Anzahl der einzuholenden Gutachten - mindestens zwei Jahre dauert.
Für den Fall, dass das Ergebnis der Erhebungen der Schlichtungsstelle für den Patienten negativ ist, würde sich dann erst der Arzthaftungsprozess im engeren Sinne, also die Anrufung des Zivilgerichts, anschliessen. Dieses Verfahren dann nimmt wieder erhebliche Zeiträume in Anspruch. Zum einen sind die Kammern der Landgerichte, die mit Arzthaftungsfragen befaßt sind, überlastet. Zum andern hängt die Verfahrensdauer wieder davon ab, wieviele neue Sachverständigengutachten hier eingeholt werden müssen. So ist es nicht die Ausnahme, sondern die Regel, dass bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zwischen 3 und 5 Jahren vergehen. Diese Zusammenschau des zeitlichen Aufwands für die Anrufung der
Schlichtungsstelle und des sich im Mißerfolgsfall anschliessenden gerichtlichen Verfahrens läuft auf die Empfehlung hinaus, die Schlichtungsstellen nur im Ausnahmefall als vorgeschaltete Instanz einzuschalten.
Tatsächlich war das Thema Verfahrensdauer im März diesen Jahres Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Brüssel, mit der die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden ist, einer Patientin Schadensersatz zu zahlen, weil ihr Verfahren vor dem Landgericht bis zu dem erstinstanzlichen Urteil 4 Jahre und 3 Wochen gedauert hatte. Die hierzu verbreitete Pressemitteilung der Berliner Justiz, wonach es sich in diesem Fall um einen „Ausreißerfall“ gehandelt habe, ist schlicht falsch.
Es läßt sich also jedem Patienten mit auf den Weg geben, dass er viel Geduld mitbringen muss, wenn er sich wegen des Verdachts eines Kunstfehlers bei seiner Behandlung zur Wehr setzen will.
Artikel: Rechtsanwältin Kathrin Julia Sachsenberg