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Die Beantwortung der Frage des Kostenrisikos ist maßgeblich für die Entscheidung, welcher Weg bei der Durchsetzung von Ansprüchen einzuschlagen ist. Bei allen Ärztekammern existieren sog. Schlichtungsstellen, die bei dem Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler durch den Patienten angerufen werden können. Diese Schlichtungsstellen lassen sich sämtliche Krankenakten vorlegen und beauftragen Sachverständigengutachten, deren Kosten nicht durch den Patienten getragen werden müssen. Aus den auf diesem Wege eingeholten Gutachten kann sich ein Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle ergeben. Allerdings führt auch ein ablehnender Bescheid der Schlichtungsstelle nicht automatisch dazu, dass ein danach angerufenes Gericht etwa an dieses Ergebnis gebunden wäre. Die anzurufenden Zivilgerichte treffen durchaus Entscheidungen, die von den Entscheidungen der Schlichtungsstellen abweichen.
Obwohl das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern den Patienten zwar in den Besitz für ihn